Satzung der René-König-Gesellschaft § 1 Zweck Die René-König-Gesellschaft e.V. mit dem Sitz in Köln verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zwecke der Gesellschaft sind:
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen, Tagungen und die Förderung von Forschungsvorhaben. § 2 Selbstlosigkeit Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. § 3 Mittelverwendung Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. § 4 Vergütung Dritter Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, begünstigt werden. Eine Begünstigung durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen scheidet ebenfalls aus. § 5 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 6 Ordentliche Mitglieder Ordentliche Mitglieder können nur solche Personen werden, die imstande sind, einen selbständigen Beitrag zu den Aufgaben der Gesellschaft zu leisten. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Aufnahme erfolgt durch einen Beschluß der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Mitgliedschaft geht verloren
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag ist jeweils am 1. März für das laufende Geschäftsjahr fällig. Bei Erst- oder Neueintritt wird einmalig eine Aufnahmegebühr in Höhe des doppelten Jahresbeitrags erhoben. § 7 Fördernde Mitglieder Natürliche und juristische Personen sowie Vereinigungen von solchen Personen können der Gesellschaft als fördernde Mitglieder auf Vorschlag des Vorstandes beitreten. Der Vorschlag des Vorstands gilt von der Mitgliederversammlung als angenommen, wenn diese ihm nicht mit einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen widerspricht. Die Mitgliedschaft geht verloren
Fördernde Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. § 8 Ehrenmitglieder Die Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen natürliche Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Gesellschaftsbeiträgen freigestellt. § 9 Der Vorstand. Bestellung und Abberufung Der Vorstand wird gebildet aus
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand oder ein einzelnes Mitglied des Vorstandes kann durch einen Beschluß der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen abberufen werden. § 10 Der Vorstand - Geschäftsführung und Vertretung Dem Vorstand obliegt die wissenschaftliche und geschäftliche Leitung der Gesellschaft. Er faßt seine Beschlüsse einstimmig. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich nach außen durch den 1. Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten. § 11 Geschäftsführer Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer bestellen, der nicht Mitglied des Vorstandes zu sein braucht. § 12 Hauptmitgliederversammlung und außerordentliche Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der ordentlichen Mitglieder. Die Hauptmitgliederversammlung findet jährlich statt. Ihre Tagesordnung enthält mindestens folgende Punkte:
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn entweder der Vorstand oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder der Gesellschaft unter Angabe des Zwecks und der Gründe es verlangen. § 13 Mitgliederversammlung - Einladung und Tagesordnung Der Vorstand setzt für die Mitgliederversammlung die Tagesordnung fest. Er beruft die Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung der Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung. Soll die Mitgliederversammlung über die Aufnahme oder den Ausschluß eines ordentlichen Mitgliedes entscheiden (§ 7), so ist in der Einladung der Name des Antragenden bzw. des Mitglieds anzugeben. Die Einladung hat mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung zu erfolgen. Jedes ordentliche Mitglied kann verlangen, daß ein bestimmter Punkt auf die Tagesordnung gesetzt wird. Das Verlangen ist mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten. § 14 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung wird vom 1. oder in seiner Vertretung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ein beschlußfähiges Quorum besteht, wenn 30 Prozent der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Kommt ein Quorum nicht zustande, kann der Vorstand unmittelbar in Anschluß an die Mitgliederversammlung eine zweite Sitzung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht die Satzung ein anderes vorschreibt. Satzungsänderungen, Abwahlen des Vorstandes bzw. eines Vorstandsmitglieds sowie Beschluß über die Auflösung der Gesellschaft sind nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen möglich. Beschlüsse können auch ohne Mitgliederversammlung gefaßt werden. Sie sind gültig, wenn alle ordentlichen Mitglieder angeschrieben werden, sich 50 Prozent dieser Mitglieder an der schriftlichen Abstimmung beteiligen und davon drei Viertel zustimmen. Beschlüsse sind auch gültig, wenn bei diesem Verfahren eine Mehrheit aller Mitglieder zustimmt. § 15 Protokollführung Über jede Vorstandssitzung und jede Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist von dem Protokollführer und einem Vorstandsmitglied abzuzeichnen; es wird in der folgenden Mitgliederversammlung durch Abstimmung bzw. in der Vorstandssitzung bestätigt. § 16 Auflösung der Gesellschaft Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Gesellschaft an das Kuratorium der Universität zu Köln, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Eine Rückerstattung von Vermögen an die Mitglieder ist ausgeschlossen. |